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3.4_friedensdiplomatie

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3.4_friedensdiplomatie [2024/09/18 11:02] – [Die österreichische Neutralität] supfra3.4_friedensdiplomatie [2025/02/09 09:06] (aktuell) – [Friedensdiplomatie: Regel Nr.1 für Beziehungen zu anderen Staaten:] supfra
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 KEINE EINMISCHUNG IN DIE INNEREN ANGELEGENHEITEN ANDERER STAATEN.\\  KEINE EINMISCHUNG IN DIE INNEREN ANGELEGENHEITEN ANDERER STAATEN.\\ 
 Dies sichert auch die eigene innere Stabilität, sobald der Einfluss von äußeren Interessensgruppen ausgegrenzt ist. Dies sichert auch die eigene innere Stabilität, sobald der Einfluss von äußeren Interessensgruppen ausgegrenzt ist.
 +====Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte====
 +
 +TEIL I \\
 +Artikel 1 \\
 +(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.v
 +(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. \\
 +(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechtes auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten. \\
 +[[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000629|in Österreich gültig]] und damit verpflichtend.\\
 +
  
 ==== Die österreichische Neutralität ==== ==== Die österreichische Neutralität ====
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