3.4_friedensdiplomatie
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KEINE EINMISCHUNG IN DIE INNEREN ANGELEGENHEITEN ANDERER STAATEN.\\ | KEINE EINMISCHUNG IN DIE INNEREN ANGELEGENHEITEN ANDERER STAATEN.\\ | ||
Dies sichert auch die eigene innere Stabilität, | Dies sichert auch die eigene innere Stabilität, | ||
+ | ====Internationaler Pakt über wirtschaftliche, | ||
+ | |||
+ | TEIL I \\ | ||
+ | Artikel 1 \\ | ||
+ | (1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, | ||
+ | (2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, | ||
+ | (3) Die Vertragsstaaten, | ||
+ | [[https:// | ||
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==== Die österreichische Neutralität ==== | ==== Die österreichische Neutralität ==== |
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