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tagebuch:20240913-deutschlands_nato_austritt

Der NATO Austritt Deutschlands

ist bei ausreichendem politischen Willen jederzeit kurzfristig machbar.

Die rechtliche Lage

4. Kündigung des Stationierungsrechts (Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages)
Sowohl der Aufenthaltsvertrag als auch das NATO-Truppenstatut können aufgekündigt werden.
Nach Nr. 3 der Vereinbarung vom 25. September 1990 zu dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland15 kann die Bundesrepublik Deutschland den Aufenthaltsvertrag in Bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.
Nach Art. XIX Abs. 1 und 3 NATO-Truppenstatut kann jede Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von einem Jahr nach Eingang der Notifizierung bei der Regierung der USA kündigen.
Obwohl die Möglichkeit einer Kündigung rechtlich besteht, dürfte sie politisch nicht gangbar sein.
siehe: https://www.bundestag.de/resource/blob/531932/f011954610186c3edadc3cf94c6f1e86/wd-2-086-17-pdf-data.pdf

tagebuch/20240913-deutschlands_nato_austritt.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/13 11:06 von supfra