lexikon:subsidiaritaet
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+ | Der Grundsatz der Subsidiarität ist in Artikel 5(3) des Vertrags über die Europäische Union definiert. Er besagt, dass Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden sollen, wobei zu prüfen ist, ob ein Vorgehen auf Ebene der Europäischen Union (EU) angesichts der nationalen, regionalen oder lokalen Handlungsmöglichkeiten wirklich gerechtfertigt ist¸\\ | ||
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+ | Eine (staatliche) Aufgabe soll so weit wie möglich von der unteren Ebene bzw. der kleineren Einheit wahrgenommen werden; zentrale Begriffe sind Selbsthilfe und Selbstorganisation, | ||
+ | . Mit dem Lissaboner Vertrag 2009 wurde den nationalen Parlamenten zugewiesen, über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu wachen; ihnen wurde somit eine Präventivkontrolle mittels Subsidiaritätsrüge sowie eine nachträgliche Klarstellung durch den Europäischen Gerichtshof mittels Subsidiaritätsklage eröffnet (Parlament der Republik Österreich, | ||
+ | Das Subsidiaritätsprinzip verleiht der EU keine Kompetenzen, | ||
+ | Im Mehrebenensystem ist es Aufgabe aller Ebenen, auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu achten.\\ | ||
+ | Bei der Gestaltung eines Mehrebenensystems geht es um ein Regelwerk für die Klärung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Ein konsistentes Regelwerk beruht auf der Bottom-up-Perspektive. | ||
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+ | ====Beispiele==== | ||
+ | ===US-Bundesstaat Montana vor mRNA-Verbot=== | ||
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lexikon/subsidiaritaet.1731568553.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/11/14 08:15 von supfra